AGB

Allgemeine Lieferbedingungen der CADEA Gesellschaft für Anwendung und Realisierung computerunterstützter Systeme mbH

1. Geltung

1.1 Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der CADEA Gesellschaft für Anwendung und Realisierung computerunterstützter Systeme mbH (nachfolgend »CADEA« genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Lieferbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die CADEA mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend »Auftraggeber« genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

1.2 Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn CADEA ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn CADEA auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

2. Vertragsabschluss, Vertragsinhalt

2.1 Alle Angebote von CADEA sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge des Auftraggebers kann CADEA innerhalb von vierzehn Tagen nach Zugang annehmen.

2.2 Für den Vertragsinhalt sind allein der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen maßgebend. Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Lieferbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von CADEA nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.

2.3 Angaben von CADEA zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie CADEAs Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

2.4 CADEA behält sich das Eigentum oder Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von CADEA weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von CADEA diese Gegenstände vollständig an CADEA zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

3. Preise, Zahlungsbedingungen

3.1 Die Preise gelten für den in der Auftragsbestätigung aufgeführten Leistungs- und Lieferumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk ein- schließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in ihrer jeweiligen Höhe. Versandkosten und sonstige Nebenkosten sind vom Auftraggeber zu tragen.

3.2 Rechnungsbeträge sind innerhalb von dreißig Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei CADEA. Wechsel und Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung, eventuelle Kosten der Diskontierung und Einziehung trägt der Auftraggeber. Leistet der Auftraggeber bei Fälligkeit nicht, so sind die ausstehenden Beträge ab dem Tag der Fälligkeit mit 5% p. a. zu verzinsen; die Geltendmachung höherer Zinsen und weiterer Schäden im Falle des Verzugs bleibt unberührt.

3.3 Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass der Anspruch CADEAs auf die Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so gelten die Bestimmungen des § 321 BGB.

4. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung, Abtretung

4.1 Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche durch CADEA anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

4.2 Die Rechte des Auftraggebers sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von CADEA abtretbar.

5. Lieferverzögerungen, Unmöglichkeit

5.1 Ist eine feste Frist für die Durchführung des Auftrages durch CADEA vereinbart, so beginnt diese mit Zugang der Auftragsbestätigung durch CADEA, nicht jedoch vor Eingang sämtlicher vom Auftraggeber für die Auftragsabwicklung zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben und sonstigen Informationen. CADEA kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von vereinbarten Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von vereinbarten Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen CADEA gegenüber nicht nachkommt.

5.2 CADEA haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten oder sonstige Subunternehmer) verursacht worden sind, die CADEA nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse CADEA die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist CADEA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Bei Hindernissen von vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Auftraggeber infolge der hierdurch verursachten Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber CADEA vom Vertrag zurücktreten.
5.3 Hat CADEA die Lieferverzögerung aufgrund von Fahrlässigkeit zu vertreten, so ist der Auftraggeber berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist entweder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz bis zu einer Höhe von maximal 0,5% der vertraglich vereinbarten Vergütung je vollendete Woche Verzug, insgesamt jedoch höchstens 5% der vertraglich vereinbarten Vergütung zu verlangen; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.

5.4 In gleicher Weise sind die Rechte des Auftraggebers begrenzt auf Rücktritt vom Vertrag oder Schadenersatz bis zu einer Höhe von maximal 5% der vertraglich geschuldeten Vergütung je Schadensfall, wenn CADEA die geschuldete Leistung ganz oder teilweise unmöglich wird und CADEA dies aufgrund von Fahrlässigkeit zu vertreten hat.

6. Erfüllungsort, Gefahrübergang

6.1 Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist München, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet CADEA auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

6.2 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder CADEA noch weitere Leistungen wie Versand, Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstands, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr auf den Auftraggeber über, sobald CADEA versandbereit ist und dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

7. Gewährleistung

7.1 Voraussetzung für jegliche Gewährleistungsrechte des Auftraggebers ist dessen ordnungsgemäße Erfüllung aller nach § 377 HGB bestehenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten.

7.2 Gewährleistungsansprüche können nur innerhalb von 12 Monaten ab Gefahrübergang geltend gemacht werden.

7.3 Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist CADEA nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffender Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.

7.4 Beruht ein Mangel auf Verschulden von CADEA, kann der Auftraggeber nach Maßgabe der Ziffer 8 dieser Allgemeinen Lieferbedingungen Schadensersatz verlangen.

7.5 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die CADEA aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht beseitigen kann, wird CADEA nach ihrer Wahl ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen CADEA bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Lieferbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, beispielsweise aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen CADEA gehemmt.

7.6 Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers entfallen, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung von CADEA den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung

8.1 Soweit die in diesen Allgemeinen Lieferbedingungen enthaltenen besonderen Haftungsregelungen und -beschränkungen nicht einschlägig sind, ist die verschuldensabhängige Haftung von CADEA auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, nach Maßgabe der folgenden Absätze beschränkt.

8.2 CADEA haftet im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen nur, soweit es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des von wesentlichen Mängeln freien Liefergegenstands sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

8.3 Soweit CADEA gemäß vorstehender Ziffer 8.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die CADEA bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorhergesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte vorhersehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die als Folge von Mängeln des Liefergegenstands entstehen, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind.

8.4 Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von CADEA für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von EUR 25.000 je Schadensfall beschränkt.

8.5 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von CADEA.

8.6 Soweit CADEA technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.

8.7 CADEA übernimmt keinerlei Haftung für einen Verlust oder eine Fehlerhaftigkeit von Daten, wenn der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit auf dem Austausch der Daten beruht. Die Beweislast dafür, dass der Verlust bzw. die Fehlerhaftigkeit der Daten nicht auf dem Datenaustausch beruht, obliegt dem Auftraggeber.

8.8 Die Haftungsbeschränkungen nach dieser Ziffer 8 gelten nicht für die Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Der Liefergegenstand bleibt Eigentum von CADEA bis zur Bezahlung sämtlicher zum Zeitpunkt der Abnahme des Liefergegenstandes bestehender Forderungen von CADEA aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber. Der Liefergegenstand sowie die nach dieser Klausel an seine Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.

9.2 Zu einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware sowie zu sonstigen Verfügungen über diese ist der Auftraggeber nur mit vorheriger Zustimmung von CADEA berechtigt.

9.3 Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung von CADEA als Hersteller erfolgt und CADEA unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei CADEA eintreten sollte, überträgt der Auftraggeber bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im o.g. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache sicherungshalber auf CADEA. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Auftraggeber, soweit die Hauptsache ihm gehört, anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis sicherungshalber auf CADEA.

9.4 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von CADEA an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an CADEA ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. CADEA ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an CADEA abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. CADEA darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

9.5 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Auftraggeber sie unverzüglich auf das Eigentum von CADEA hinweisen und CADEA hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, CADEA die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber gegenüber CADEA.

9.6 CADEA wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen nach ihrer Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50% übersteigt.

9.7 Tritt CADEA bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), so ist CADEA berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

10. Verschwiegenheit

Sowohl CADEA als auch der Auftraggeber sind verpflichtet, über alle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der jeweils anderen Partei, die ihnen im Rahmen der Auftragsdurchführung bekannt werden, Stillschweigen zu wahren, soweit die jeweils andere Partei schriftlich auf das Bestehen der Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse hingewiesen hat.

11. Schlussbestimmungen

11.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen CADEA und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 (CISG) ist nicht anwendbar.

11.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung zwischen CADEA und dem Auftraggeber ist nach Wahl von CADEA München oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen CADEA ist München ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt

Stand: Oktober 2018